Folgendes war vorgefallen: Ein Mitarbeiter hatte nach dem Überfall der Hamas auf Israel Postings auf Facebook getätigt, die seine Sympathie dafür zeigten. Auch fragte er, wann die nächste Demo gegen Juden in seiner Region sei. Hiervon erfuhr der Arbeitgeber, der im Facebook-Account auch genannt wurde. Wegen eines Verstoßes gegen die unternehmensinternen Ethikregeln kündigte er diesem Mitarbeiter. Der wehrte sich gerichtlich dagegen, indem er eine Kündigungsschutzklage erhob.
LAG wies Kündigung zurück
Das Landesarbeitsgericht gab zunächst einmal an, dass Äußerungen in der Freizeit nicht grundsätzlich gegen die Ethikregeln von Arbeitgebern verstoßen können. Das sei nur der Fall, wenn die Belange des Arbeitgebers konkret beeinträchtigt sind.