Arbeitsrecht

Probezeitkündigung eines Schwerbehinderten: Führen Sie vorsorglich ein Präventionsverfahren durch

Wenn der Arbeitsplatz schwerbehinderter Teammitglieder gefährdet ist, muss die Unternehmensleitung ein sogenanntes Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX durchführen. Das gilt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln in seinem Urteil vom 12.9.2024 (6 SLa 76/24) auch schon in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten – obwohl der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte erst nach sechs Beschäftigungsmonaten beginnt.

Hildegard Gemünden

04.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Landesarbeitsgericht widerspricht Bundesarbeitsgericht



Das LAG widerspricht mit diesem Urteil (wie schon zuvor das Arbeitsgericht (ArbG) Köln) der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach das Präventionsverfahren erst nach mehr als sechs Beschäftigungsmonaten durchzuführen ist. Für diese zeitliche Begrenzung gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein fehlendes Präventionsverfahren begründe die Vermutung, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin wegen der Schwerbehinderung gekündigt worden sei.

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