Während der ersten sechs Beschäftigungsmonate können Sie in der Regel problemlos kündigen. Wenn der oder dem Betroffenen die Übernahme jedoch bereits zugesagt worden ist, sieht das anders aus (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14.1.2025, 3 SLa 317/24).
Zu Beginn des sechsten Beschäftigungsmonats teilte der direkte Vorgesetzte, der gleichzeitig Prokurist und Personalverantwortlicher des Unternehmens war, dem Mitarbeiter mit, er werde nach der Probezeit natürlich übernommen. Kurz vor Ablauf der Probezeit erhielt der Mitarbeiter dennoch die Kündigung. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er meinte, der Arbeitgeber habe durch seine mündliche Übernahmezusage die Probezeit verkürzt. Jedenfalls sei der Arbeitgeber an seine mündliche Zusage gebunden.
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