Arbeitsrecht

Probezeit: Voreilige Übernahmezusage gefährdet Kündigung

Während der ersten 6 Beschäftigungsmonate können Sie in der Regel problemlos kündigen. Das kann sich jedoch ändern, wenn Sie dem Mitarbeiter bereits zugesagt haben, dass Sie ihn übernehmen werden (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14.1.2025, Az. 3 SLa 317/24).
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Hildegard Gemünden

14.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Überraschende Kündigung

Zu Beginn des sechsten Beschäftigungsmonats teilte der direkte Vorgesetzte, der gleichzeitig Prokurist und Personalverantwortlicher des Unternehmens war, seinem Mitarbeiter mit, er werde mit Blick auf die Probezeit natürlich übernommen. Kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit erhielt der Mitarbeiter dennoch die Kündigung.

Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er meinte, der Arbeitgeber habe durch seine mündliche Übernahmezusage die Probezeit verkürzt. Jedenfalls sei der Arbeitgeber an seine mündliche Zusage gebunden.

§  Das Urteil: Kündigung treuwidrig

Weil nicht irgendein Vorgesetzter, sondern der Personalverantwortliche und Prokurist dem Mitarbeiter die Übernahme nach der Probezeit zugesagt hatte, durfte der Mitarbeiter hierauf vertrauen. Die Kündigung war deshalb treuwidrig und nichtig.

Tipp:

Sie können in einer vergleichbaren Situation dennoch kündigen, wenn sich nach der Zusage etwas ereignet, das die bis dahin positive Bewertung entkräftet. Den Vorfall sollten Sie dann zu Beweiszwecken dokumentieren.

Neben Zusagen sollten Sie auch die Vertragsgestaltung genau im Blick behalten: Besonders bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann die Länge der Probezeit rechtlich entscheidend sein. Erfahren Sie hier, wie Sie Fehler vermeiden:

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Hildegard Gemünden ist seit mehr als 20 Jahren als Chefredakteurin, Autorin und Beraterin tätig. Sie ist spezialisiert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie eine moderne Mitarbeiterführung