Arbeitsrecht

Probezeit von 1/3 der Vertragslaufzeit kann wirksam sein

Weder einzelne Vorstellungsgespräche noch ein komplexes Assessment Center können verlässlich Aufschluss darüber geben, ob ein Kandidat oder eine Kandidatin wirklich auf eine Stelle passt. Das zeigt erst die tägliche Zusammenarbeit. Mit einer Probezeitvereinbarung eröffnen Sie sich die Möglichkeit, relativ kurzfristig zu reagieren, falls erforderlich. Während es bei unbefristeten Verträgen kaum Besonderheiten gibt, sollten Sie bei befristeten allerdings genauer hinschauen.
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Burkhard Boemke

01.12.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin ging ein befristetes Arbeitsverhältnis ein. Die Befristung galt für ein Jahr und das Arbeitsverhältnis sollte mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein. Zudem war eine Probezeit von vier Monaten vereinbart, binnen derer eine zweiwöchige Kündigungsfrist galt. Für die Zeit der ersten vier Monate unterlag die Arbeitnehmerin einem mehrstufigen, detaillierten Einarbeitungsplan. Es kam, wie es kommen musste, und die Mitarbeiterin erhielt eine Probezeitkündigung kurz vor deren Ablauf. Die wollte die Mitarbeiterin aber nicht hinnehmen und meinte, die Probezeit habe gar keine vier Monate dauern dürfen. Die Dauer der Probezeit dürfe allenfalls 25 Prozent der Befristung betragen. Sie hielt die Kündigung in Ermangelung einer sozialen Rechtfertigung für unwirksam, zumindest wäre auf die Kündigung die gesetzliche Mindestfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats anzuwenden gewesen. Da sich der Arbeitgeber weigerte, die Kündigung zurückzunehmen, klagte die Arbeitnehmerin dagegen.

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