Überstundenzuschläge

Pro Mitarbeiter 250 €: Das ist die Regelentschädigung, wenn Sie Teilzeitkräfte bei Überstunden benachteiligen

Als treuer Leser von Personal aktuell wissen Sie, dass die richtige Gestaltung von Überstundenzuschlägen seit einiger Zeit diskutiert wird: Ist es zulässig, dass Teilzeitkräfte erst dann Überstundenzuschläge erhalten, wenn sie die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten? Oder liegt hierin eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitkräften und evtl. zusätzlich von in Teilzeit beschäftigten Frauen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 5.12.2024 (8 AZR 370/20) hierüber abschließend entschieden.
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Hildegard Gemünden

16.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Überstundenzuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeitgrenze

Der Firmentarifvertrag eines Anbieters von Heimdialyse sieht einen Überstundenzuschlag von 30 % ab Überschreiten der monatlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft vor. Das Arbeitszeitkonto einer mit 40 % beschäftigten Teilzeitkraft wies Ende März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von rund 130 Stunden auf. Allerdings hatte sie dieses Guthaben angesammelt, ohne die Vollzeitgrenze zu überschreiten.

Trotzdem forderte sie die Auszahlung des Überstundenzuschlags bzw. eine entsprechende Zeitgutschrift von knapp 39 Stunden. Außerdem verlangte sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es liege eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts vor, denn die beim Arbeitgeber beschäftigten Teilzeitkräfte seien überwiegend Frauen.

Der Fall ging bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und wurde nun vom BAG abschließend entschieden.

§ Das Urteil: Arbeitgeber muss Überstundenzuschlag gewähren …

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