Sozialversicherung

Pflicht beginnt mit Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis begründet Rechte und Pflichten zwischen Ihnen als Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden ist das Beschäftigungsverhältnis. Dieses begründet Rechte und Pflichten im Sozialversicherungsrecht. Beide Begriffe sind nicht deckungsgleich und Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis können auch zeitlich auseinanderfallen. Das musste auch der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall erfahren. Sein Anspruch auf Krankengeld scheiterte daran, dass zwar ein Arbeitsverhältnis bestand, das Beschäftigungsverhältnis aber noch nicht begonnen hatte.

Burkhard Boemke

10.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer unterschrieb Anfang Oktober einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen mit einem Monatslohn von 3.000 € brutto. Er trat diese Arbeit aber nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit. Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse die Gewährung von Krankengeld. Diese lehnte eine Zahlung ab, weil kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der Arbeitnehmer habe schließlich kein Einkommen erzielt. Daraufhin klagte der ehemalige Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Er war der Auffassung, es sei ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen. Seine Erkrankung sei hierfür unerheblich.

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