Die Regelung des § 3 PflegeZG gewährt Ihren Mitarbeitern insgesamt 3 verschiedene Ansprüche auf Arbeitsfreistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Folgende Pflegezeitkonstellation müssen Sie dabei unterscheiden:
- „Klassische“ Pflegezeit: Mitarbeitern, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wollen, gewährt das Gesetz einen Anspruch auf vollständige oder teilweise
(= Teilzeit) Arbeitsfreistellung für maximal 6 Monate. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte den Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt. - Außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen nahen Angehörigen: Mitarbeiter haben ebenfalls einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Arbeitsfreistellung für maximal 6 Monate, um pflegebedürftige Kinder zu betreuen, die nicht zu Hause, sondern längerfristig auch außerhäuslich, etwa in einer Klinik, behandelt werden.
- Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase: Dieser Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 3 Monate soll es Beschäftigten ermöglichen, von nahen Angehörigen würdig Abschied zu nehmen. Achtung! Keine Voraussetzung ist die Palliativpflege in häuslicher Umgebung. Der Freistellungsanspruch besteht daher auch während eines Hospizaufenthalts des nahen Angehörigen!