Personalratsanhörung auch bei Kündigung in der Wartezeit
In den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses genießen Arbeitnehmer noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Überstehen sie die häufig vereinbarte Probezeit nicht, werden dann die unterschiedlichsten Argumente vorgebracht, um sich über diese Wartezeit
hinwegzuretten. So hat auch der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall alle Register gezogen. Doch das Bundesarbeitsgericht hat dies nicht durchgehen lassen.
Ein Arbeitnehmer wurde zum 01.02.2023 beim Deutschen Wetterdienst als Entwickler eingestellt. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte im April 2023 das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Er gab dabei an, dass die Probezeit als nicht erfolgreich absolviert angesehen werde. Als der Arbeitgeber bemerkte, dass die Anhörung des Personalrats unterblieben war, holte er diese nach und kündigte erneut im Mai 2023.
Hiermit wollte sich der Arbeitnehmer nicht abfinden. Er klagte gegen beide Kündigungen. Es liege kein Kündigungsgrund vor. Zudem sei die Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt worden. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass es sich um eine Kündigung in der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz gehandelt habe, sodass diese ordnungsgemäß erfolgt sei. Es genüge, dass der Arbeitnehmer aus Sicht der Vorgesetzten die Probezeit nicht erfolgreich absolviert habe.
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