Rechtsprechung
Persönliches Erscheinen angeordnet? Dann müssen Sie zum Gerichtstermin!
Arbeitsgerichtliche Verfahren, insbesondere bei Kündigungsschutzklagen, beginnen immer mit einem sogenannten Gütetermin, um eine Einigung der Parteien zu erreichen. Oft reicht es, wenn der Rechtsbeistand Ihres Unternehmens allein teilnimmt. Das gilt jedenfalls dann, wenn er oder sie berechtigt ist, einen Vergleich zu schließen. Es gibt allerdings ein „Aber“. Dann kann es für Sie sogar teuer werden, wenn Sie an dem Gütetermin nicht teilnehmen (Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein,13.11.2024, 5 Ta 69/24).
