Arbeitsrecht

Permanente Überwachung nahezu sämtlicher Betriebsräume ist rechtswidrig: Arbeitgeber muss 15.000 Euro zahlen

Das sicherlich effektivste Kontrollmittel ist die permanente Videobeobachtung. Allerdings stellt eine systematische oder verdeckte Überwachung Ihrer Mitarbeiter regelmäßig einen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar. Nur ausnahmsweise sind Ihre betrieblichen Interessen an einem dauerhaften Videoeinsatz, etwa aus Sicherheitsgründen, stärker.
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Burkhard Boemke

03.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber produzierte Stahlblöcke und beschäftigte dabei u. a. einen Produktionsmitarbeiter. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befanden sich 34 Videokameras. Die meisten davon zeichneten 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume befanden sich Kameras, die in „HD-Qualität“ aufnahmen. Durch Hinweisschilder, die sich an jeder Zugangstür befanden, wurde auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht.

Der Produktionsmitarbeiter hatte sich in seinem Arbeitsvertrag damit einverstanden erklärt, „dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes die personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte der ehemalige Mitarbeiter u. a. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Der Arbeitgeber wies die Forderung zurück. Die Videoüberwachung habe der Arbeitssicherheit in der Produktion, im Lager, im Ladebereich und auf dem unübersichtlichen Außengelände gedient.

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