Betriebliche Altersversorgung
Pensionszusage kann Höhenbegrenzung vorsehen
Durch das stetig sinkende Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung führt am Thema betriebliche Altersversorgung (sog.
Betriebsrente) für Ihre Mitarbeiter, aber auch für Sie als Arbeitgeber, kaum noch ein Weg vorbei.
Burkhard Boemke
10.03.2025
·
1 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war von April 1984 bis Juni 2022 bei seinem Arbeitgeber tätig. Er bezieht seit Juli 2022 die gesetzliche Altersrente. Bereits seit 1991 hatte er eine Versorgungszusage über eine Betriebsrente erhalten. Diese sah einen Grundbetrag und einen Steigerungsbetrag je nach Dienstjahren vor. Nach 25 Dienstjahren sollte sich eine Monatsrente von 300 € ergeben. Der Arbeitgeber zahlte ab Juli 2022 die Betriebsrente in dieser Höhe. Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er verlangte eine darüber hinausgehende Zahlung von 156 €/Monat. Schließlich habe er 38 Dienstjahre absolviert. Für jedes Dienstjahr nach Ende der Wartezeit von 10 Jahren würden 4 % Steigerungsbetrag anfallen. Eine Höhenbegrenzung sei der Versorgungszusage nicht ausdrücklich zu entnehmen.
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