Tarifautonomie

Paukenschlag aus Karlsruhe: Tarifliche Nachtzuschläge sind gültig – keine Anpassung nach oben!

Tarifliche Nachtzuschläge beschäftigen die Gerichte schon seit Jahren – insbesondere die Frage, inwieweit hier Differenzierungen zulässig sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte diesbezüglich einige Tarifverträge für unwirksam erklärt, sodass die betroffenen Arbeitgeber höhere Zuschläge zahlen sollten. Doch diese Urteile hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11.12.2024 (1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23) aufgehoben. Die Bedeutung der nun vorliegenden Grundsatzentscheidung geht weit über das Thema Nachtzuschläge hinaus.

Hildegard Gemünden

25.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: 25 oder 50 % Nachtzuschlag

Es geht um zwei Tarifverträge, die beide einen Zuschlag von 25 % für regelmäßige Nachtarbeit im Schichtdienst vorsehen. Mitarbeiter, die außerhalb von Schichtdiensten nur gelegentlich nachts arbeiten, erhalten dagegen 50 % Nachtzuschlag. In beiden Fällen hatten Mitarbeiter geklagt, die regelmäßig Nachtschichten leisten. Sie meinten, ihnen stünde ebenfalls der 50-%-Zuschlag zu.

Das BAG hatte den Mitarbeitern recht gegeben: Grundsätzlich steigt die gesundheitliche Belastung durch Nachtarbeit mit ihrer Häufigkeit. Die Konstellation, dass es für regelmäßige Nachtschichten einen geringeren Zuschlag gibt als für gelegentliche Nachtdienste, sei deshalb nur mit konkreter Begründung im Tarifvertrag zulässig. Weil die fraglichen Tarifverträge eine solche Begründung nicht enthielten, sei eine Anpassung des Nachtzuschlags auf 50 % für sämtliche Nachtdienste geboten.

Die betroffenen Arbeitgeber akzeptierten das nicht und erhoben Verfassungsbeschwerde.

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