Arbeitsrecht
Öffentliche Kritik am Arbeitgeber: Abmahnung muss trotzdem entfernt werden
Bereits in der vierten Ausgabe von „Arbeitsrecht kompakt“ in diesem Jahr berichtete ich von einem Fall, in dem die Mitarbeiter – zugleich Gewerkschaftsmitglieder – auf ihrer Website über ihren Arbeitsgeber herzogen. Der Arbeitgeber reagierte mit einer Abmahnung. Während das Gericht diese damals für rechtmäßig erachtete, entschied dasselbe Gericht in einem weiteren Verfahren nunmehr komplett
anders.
Burkhard Boemke
14.07.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Mitarbeiter einer universitären Einrichtung war Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe. Der Vorstand der Betriebsgruppe hatte Ende Januar 2024 auf der eigenen Website einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag u. a. gegen die AfD veröffentlicht.
In diesem Aufruf hieß es aber auch über die arbeitgebende Universität, sie halte Tarifverträge nicht ein und gliedere Tätigkeiten unterer Lohngruppen mit einem hohen Anteil migrantischer Beschäftigter aus. Zudem bekämpfe sie Mitbestimmung und demokratische Prozesse, und auch die gewerkschaftliche Organisierung sei ihr ein Dorn im Auge. Damit fördere die Universität den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD.
Der Arbeitgeber erteilte dem Mitarbeiter daraufhin eine Abmahnung. Zur Begründung führte er aus, in den zitierten Passagen liege eine ehrverletzende Kritik, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle.
Der Mitarbeiter klagte vor Gericht auf Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte.
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