Öffentlich geäußerte Israelkritik als Kündigungsgrund
Soziale Medien ermöglichen es, Äußerungen augenblicklich in die weite Welt zu tragen. Schlimm genug, wenn die Äußerung verletzend, beleidigend oder rassistisch ist. Je nach Reichweite des Nutzers kann sich eine solche negative Äußerung aber binnen Sekunden weltweit
verbreiten. Besteht dabei ein Kontext zum Arbeitgeber, kann dessen öffentliche Wahrnehmung in Mitleidenschaft gezogen werden.
Ein Bundesligafußballspieler veröffentlichte im unmittelbaren Anschluss an den Terrorangriff der Hamas am 07.10.2023 in den sozialen Medien eine Erklärung, mit der er seine Unterstützung der Hamas zum Ausdruck brachte. In den folgenden Tagen veröffentlichte er mehrere weitere Posts, die einseitig den Standpunkt der Terrororganisation gegenüber dem Staat Israel einnahmen und den Staat schwerwiegend kritisierten.
Die Vereinsleitung sprach den Spieler auf die negative Wirkung für den Verein an und der Spieler zeigte sich in dem Gespräch einsichtig. Anschließend veröffentlichte der Verein eine Pressemitteilung, die mit „Abmahnung“ überschrieben war, in der die Äußerungen des Spielers verurteilt wurden und in der angekündigt wurde, dass er demnächst wieder im Spielbetrieb eingesetzt würde.
Nur zwei Tage später veröffentlichte der Spieler via Social Media eine erneute Erklärung, in der er zum Ausdruck brachte, seine vorherigen Äußerungen nicht zu bereuen und sich davon nicht zu distanzieren. Der Verein reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung, gegen die der Spieler klagte.
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