Ein Unternehmen bot seinen Arbeitnehmern ein Gesundheitstraining an. Dabei handelt es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, den Teilnehmern im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen. Die Mitarbeiter waren nicht verpflichtet, teilzunehmen. Die Durchführung des Gesundheitstrainings wurde im Auftrag des Arbeitgebers in verschiedenen externen Fachkliniken mit dort angestellten Ärzten durchgeführt.
Der Arbeitgeber scheiterte mit seiner Klage
Der Arbeitgeber beließ die gesamte Zuwendung lohnsteuer- und beitragsfrei. Er war der Ansicht, dass das Gesundheitstraining im überwiegenden betrieblichen Interesse durchgeführt wurde und deshalb kein Arbeitsentgelt sei. Ein Lohnsteueraußenprüfer sah das jedoch anders. Er behandelte die Aufwendungen für das Gesundheitstraining als steuerpflichtiges Entgelt, beließ die Zuwendungen allerdings im Rahmen des Freibetrags von 500 € als abgabenfreie Zuwendung. Den Antrag des Unternehmens, die Lohnsteuer-Anmeldung dahingehend zu ändern, die Aufwendungen für das Gesundheitstraining nicht als steuerbaren Arbeitslohn zu behandeln, lehnte das Finanzamt ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch sowie die Klage beim FG Nürnberg blieben erfolglos.
