Beleidigungen und üble Nachrede sollten im Betrieb keinen Platz haben. Doch immer wieder kommt es zu Konflikten und negativen Äußerungen zwischen Kollegen oder Mitarbeitern und Vorgesetzten. Solange dies intern besprochen und geregelt werden kann, nimmt der Betriebsfrieden keinen nachhaltigen Schaden. Unschön wird die Angelegenheit dann, wenn sie größere Kreise zieht oder sogar öffentlich ausgetragen wird. Nicht selten landen dann die Beteiligten vor Gericht und das Vorwurfskarussell dreht sich weiter.
Eine Arbeitnehmerin war seit 1966 als Teamleiterin in einer Personalabteilung tätig. Sie arbeitete mit einem Kollegen eng zusammen, der ihr unterstellt war. Wegen der Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber ab Oktober 2020 Kurzarbeit ein. In diesem Monat leistete die Arbeitnehmerin 14,75 und ihr Kollege 16 Überstunden. Der Arbeitgeber versuchte daraufhin zu ermitteln, worauf die Überstunden basierten und ob diese erforderlich gewesen seien.
Der Kollege gab Anfang 2024 an, die Arbeitnehmerin habe ihn gebeten, Überstundengründe zu fingieren, um die wirtschaftlichen Nachteile der Kurzarbeit für sie und ihn auszugleichen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin daraufhin fristlos. Der nachfolgende Kündigungsschutzprozess endete mit einem Vergleich, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer Abfindungszahlung an die Arbeitnehmerin. Diese wollte zudem die Aussage ihres Kollegen nicht auf sich beruhen lassen. Sie klagte vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung der Aussage, Widerruf sowie Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.000 €.
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