Einmal mehr hat sich ein Arbeitsgericht, in diesem Fall sogar die oberste Instanz, mit der Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten befasst. Und in diesem Satz liegt bereits die Crux. Es ist nämlich zu unterscheiden, ob es sich um eine Ausbildung (in dualer Form) oder um eine andere berufliche Bildungsmaßnahme handelt, die allzu oft auch Ausbildung genannt wird.
Rückzahlung vereinbart, Zahlung verweigert
Grundlage für den Streit im hier behandelten Fall war eine Vereinbarung im Rahmen eines dualen Studiums. Dieses bestand aus Ausbildung und Studienanteilen. Nachdem die Studierende bzw. Auszubildende den Ausbildungsteil abgeschlossen hatte, kündigte sie den Vertrag. Anschließend forderte der Arbeitgeber eine Erstattung der Ausbildungskosten in Höhe von mehr als 8.000 Euro. In der Vereinbarung stand sinngemäß: