Betriebsrat beteiligen

Nicht vergessen: Nach der Sozialauswahl folgt die Betriebsratsanhörung

Auch bei betriebsbedingten Kündigungen ist natürlich der Betriebsrat zu beteiligen, § 102 BetrVG. Eine Anhörung des Betriebsrats nach erfolgter Sozialauswahl ist auch hier Pflicht!

Michael T. Sobik

07.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Ohne Betriebsrat klappt keine betriebsbedingte Kündigung

Vor dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung ist Ihr Betriebsrat anzuhören. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Sie beispielsweise eine Auswahlrichtlinie mit dem Betriebsrat fest vereinbart haben. Ohne Anhörung des Betriebsrats ist Ihre Kündigung unwirksam. Zu einer ordnungsgemäßen Kündigungsanhörung gehört vor allem eine ausreichende Information des Betriebsrats. Sie müssen in das Anhörungsschreiben alles aufnehmen, was Sie subjektiv und objektiv zu Ihrem Kündigungsentschluss bewogen hat. Sie sind aber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat Ihr gesamtes Beweismaterial zur Verfügung zu stellen.

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