Arbeitsrecht

Nicht gearbeitete 13 Minuten sind keine Pause – aber was dann?

Eine Arbeitsunterbrechung kann nur dann auf die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen angerechnet werden, wenn sie mindestens 15 Minuten dauert (§ 4 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)). Eine kürzere Unterbrechung aus privaten Gründen müssen und dürfen Sie aber auch nicht als Arbeitszeit werten (Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen, 23.1.2025, 14 K 2764/23).

Hildegard Gemünden

21.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Mitarbeiter unterbricht die Arbeit aus privaten Gründen

Ein Zollbeamter hatte an einem Wochentag von 6:00 bis 12:20 Uhr gearbeitet und die Arbeit zwischendurch für 13 Minuten aus privaten Gründen unterbrochen. Der Arbeitgeber zog die Zeit von 12:00 bis 12:20 Uhr als Pause ab, weil nach der maßgeblichen Dienstvereinbarung eine Pause nach spätestens 6 Stunden Arbeit vorgeschrieben war und Arbeitsunterbrechungen unter 15 Minuten nicht als Pause gelten. Der Mitarbeiter verlangte jedoch eine Zeitgutschrift von 13 Minuten, weil er die 6-Stunden-Grenze infolge der Arbeitsunterbrechung erst um 12:13 Uhr erreicht habe.

§  Das Urteil: Privates zählt nicht als Arbeit

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