Rechtliche Fragen und Urteile

Neues zum Sozialversicherungsrecht: Faustschläge auf dem Arbeitsweg sind kein Arbeitsunfall

Gerät ein Azubi auf dem Weg zur Arbeit ohne Bezug zu seiner Ausbildung in eine handgreifliche Auseinandersetzung und verletzt er sich dabei, ist das nicht als Wegeunfall einzustufen. Ergibt sich nämlich kein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, also der Ausbildung, ist der Unfallversicherungsträger, etwa die Berufsgenossenschaft, nicht zuständig.

Martin Glania

07.04.2026 · 1 Min Lesezeit

In einem aktuellen Fall war es zu einer Beziehungstat gekommen. Ein eifersüchtiger Ehemann lauerte einem Arbeitnehmer auf, der nunmehr seiner Ehefrau nahestand, und schlug ihm mehrfach gegen den Schädel. Das führte zu Verletzungen, für die sich die zuständige Genossenschaft allerdings nicht zuständig sah. Also klagte der Geschädigte vor dem Sozialgericht.

 

So entschied das Gericht: Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund war der Vorfall nicht als Arbeitsunfall bzw. als Wegeunfall zu werten. Es bestätigte, dass auch in solchen Fällen ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestehen muss. Das war hier nicht der Fall, die Angelegenheit war rein privat (Urteil vom 20.01.2026, Az. S 18 U 324/22).

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