Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums: So rechnen Sie Mahlzeiten nach aktuellen Vorgaben ab
Bekommen Mitarbeiter Ihres Unternehmens kostenlose oder bezuschusste Mahlzeiten? Dann rechnen Sie diese grundsätzlich als lohnsteuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ab. Allerdings brauchen Sie nicht den vollen Wert der Mahlzeit als Arbeitsentgelt anzusetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem aktuellen Schreiben klar, dass Arbeitgeber in vielen Fällen den amtlichen Sachbezugswert zugrunde legen dürfen (BMF, Urteil vom 29. 12. 2025, GZ: IV C 5 - S 2334/00088/007/013 DOK: COO.7005.100.4.13713145).
Wenn Mitarbeiter bezuschusst in der Kantine essen oder vom Arbeitgeber einen Essensgutschein erhalten, können Sie grundsätzlich mit dem amtlichen Sachbezugswert rechnen. Auch bei einem Zuschuss in Geld brauchen Sie nicht mit dem Zuschuss an sich zu rechnen. Stattdessen dürfen Sie den amtlichen Sachbezugswert ansetzen. Die Voraussetzungen hierfür sind die folgenden:
Der betreffende Arbeitnehmer muss mit dem Zuschuss tatsächlich eine Mahlzeit erwerben.
Die Beschäftigten dürfen für jede Mahlzeit lediglich einen Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheits- oder Urlaubstage) beanspruchen.
Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € und den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht überschreiten.
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