Neues LAG-Urteil: Wann Sie den Wunsch nach ungeteiltem Urlaub ablehnen dürfen
Die Urlaubszeit steht unmittelbar bevor. Damit sind Streitigkeiten über die Dauer und konkrete Lage des Urlaubs der Mitarbeitenden quasi schon vorprogrammiert. Unabhängig davon, ob Sie über Urlaubsanträge zu entscheiden haben oder Ihre eigenen Urlaubswünsche durchsetzen wollen, ist in diesem Zusammenhang eine ganz aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen für Sie von Bedeutung (2.3.2026, 4 Ta 15/26).
Eine Arbeitnehmerin hatte bei ihrem Arbeitgeber Urlaub vom 3.3.2026 bis 25.3.2026 beantragt. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab. Die Ablehnung stützte er auf zwei Gründe:
Generell werde im Unternehmen kein zusammenhängender Urlaub von mehr als zwei Wochen gewährt.
Ein so langer Urlaub würde zu personellen Engpässen führen.
Die Mitarbeiterin klagte erfolgreich auf Urlaubsgewährung. Der Arbeitgeber weigerte sich trotzdem, den Urlaub zu genehmigen. Er kündigte Rechtsmittel gegen das Urteil an. Daraufhin beantragte die Arbeitnehmerin eine einstweilige Verfügung, die die Genehmigung des Arbeitgebers ersetzen sollte.
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