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Neue Vorgaben beim Mutterschutz: Wie Ihr Unternehmen im U2-Verfahren alle Aufwendungen erstattet bekommt

Bei Entgeltabrechnern und Arbeitgebern gerät die Erstattung im sogenannten U2-Verfahren hin und wieder in Vergessenheit. Das ist schade. Denn Ihr Unternehmen kann bei Schwanger- und Mutterschaft einer Mitarbeiterin hohe Aufwendungen zurückerhalten. Von Ihrer Seite ist dafür nur ein Antrag nötig. Lesen Sie hier, was dabei aktuell zu beachten ist und welche neuen Vorgaben ab 1.6.2025 für den Mutterschutz nach einer Fehlgeburt gelten.

Britta Schwalm

07.07.2025 · 5 Min Lesezeit

Gesetzliche Grundlage für das U2-Verfahren ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Das AAG sieht vor, dass Arbeitgeber monatlich eine Umlage U1 abführen müssen, wenn sie maximal 30 Mitarbeiter beschäftigen. Dafür erhalten sie Aufwendungen im Rahmen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern erstattet. Darüber hinaus sind alle Arbeitgeber – unabhängig von der Unternehmensgröße – dazu verpflichtet, monatlich eine U2 abzuführen. Im Gegenzug erhalten sie sämtliche Aufwendungen im Rahmen der Schwanger- und Mutterschaft einer Mitarbeiterin erstattet.

Finanzielle Entlastung

Ohne die Umlage U2 würde Ihr Unternehmen bei jeder Schwangerschaft vor erheblichen finanziellen Belastungen stehen. Es muss beispielsweise einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfristen zahlen. Darüber hinaus ist für den Fall eines Beschäftigungsverbotes der Verdienst als Mutterschutzlohn weiter zu zahlen. Um diese Risiken abzusichern, hat der Gesetzgeber das Ausgleichsverfahren U2 geschaffen.

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