Ausschluss und Erstattung

Nehmen Sie wirksame Rückzahlungsklauseln in Anspruch und beantragen Sie die Erstattungen

Wollen Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, warten sie manchmal mit ihrer Kündigung, bis die alljährliche Einmalzahlung, beispielsweise Weihnachtsgeld, ausgeschüttet worden ist. Das ist für den Arbeitgeber besonders ärgerlich. Passiert so etwas auch in Ihrem Unternehmen, können Sie die Leistung in vielen Fällen zurückverlangen. Entrichtete Sozialversicherungsbeiträge wurden dann zu Unrecht gezahlt und können wie die Lohnsteuer erstattet werden. Das sollten Sie auf keinen Fall versäumen. Denn Ihr Unternehmen kann mit der Rückforderung und Erstattung viel Geld einsparen.

Britta Schwalm

29.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Ihr Unternehmen kann bei Beschäftigungsende eine bereits gezahlte Einmalzahlung wieder zurückfordern, wenn

  1. eine wirksame Rückforderungsklausel mit dem Mitarbeiter vereinbart wurde und
  2. die Einmalzahlung eine freiwillige Leistung Ihres Unternehmens darstellt (falls sich der Mitarbeiter die Leistung erarbeitet hat, beispielsweise eine verdiente Provision, dürfen Sie die Zahlung nicht zurückverlangen) oder
  3. der Beschäftigte für die Trennung verantwortlich ist, z. B. bei Eigenkündigung.

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