Datenschutz

Negative Gefühle allein reichen für Schadensersatz nicht aus

Seit dem 25.05.2018 gilt in der Europäischen Union die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Das Leben für Sie als Arbeitgeber ist mit diesem umfassenden gesetzlichen Regelungswerk nicht gerade einfacher geworden. Immer öfter fordern (ehemalige) Mitarbeiter ihre Auskunftsrechte ein. Begehen Sie dann Fehler, können Sie sich sogar schadensersatzpflichtig machen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Hürden hierfür jetzt jedoch um einiges erhöht.
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Burkhard Boemke

29.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber beschäftigte u. a. einen Auszubildenden in einem Fitnessstudio. Nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verlangte der ehemalige Azubi Auskunft über seine bei dem Arbeitgeber gespeicherten personenbezogenen Daten. Das Verlangen bezog sich auch auf die Daten, die sich auf einem von dem ehemaligen Azubi privat genutzten USB-Stick befanden, den der Arbeitgeber wegen des Verdachts der unzulässigen Speicherung von Mitgliederdaten an sich genommen hatte.

Der Arbeitgeber teilte daraufhin mit, dass er nur den Namen des Azubis, sein Geburtsdatum, seine postalische Anschrift, die Arbeitsplatzbeschreibung und die Arbeitszeiterfassung gespeichert habe. Der ehemalige Azubi sah in diesen Infos noch keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Insbesondere seien Inhalt und Umfang der Datenverarbeitung völlig unklar geblieben. Dies folge schon daraus, dass auf dem einbehaltenen USB-Stick private Fotos, Videos und Bewerbungsunterlagen gespeichert gewesen seien.

Es sei zu befürchten, dass der Arbeitgeber die Daten missbräuchlich verwenden und an Dritte weitergeben würde. Die Berichterstattung über den Arbeitgeber in den örtlichen Medien sei äußerst negativ. Er habe Angst, dass es unter Umständen zu körperlicher Gewalt gegen ihn kommen könnte. Insgesamt sei er immer noch nervlich stark belastet und könne keinen ruhigen Schlaf finden.

Der ehemalige Azubi forderte nun 5.000,00 € Schadensersatz.

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