Namensliste erleichtert Ihnen betriebsbedingte Kündigungen
Wenn Sie Personal abbauen müssen, lassen sich betriebsbedingte Kündigungen nicht immer vermeiden. Die Umsetzung kann im Einzelfall aber schwierig werden. Es muss nicht nur ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen. Auch die Sozialauswahl zwischen den potenziell Betroffenen muss fehlerfrei erfolgen. Eine Erleichterung kann daher der Interessenausgleich mit Namensliste sein.
Eine Arbeitnehmerin war bei einem Klinikbetreiber als Fachärztin für Neurologie beschäftigt. Sie war seit 2017 nach dem Arbeitsvertrag als Oberärztin für den Bereich Innere Abteilung (Neurologie) eingestellt. Ab Januar 2021 wurde eine eigene Abteilung „Neurologie“ gebildet, in der die Ärztin tätig war.
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ab November 2023 versuchte der Arbeitgeber eine Sanierung. Die neurologische Abteilung sollte zum 15.08.2024 geschlossen werden. Hierfür vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste und einen Sozialplan.
Die Ärztin war – wie alle Kollegen der neurologischen Abteilung – auf der Namensliste aufgeführt und erhielt die betriebsbedingte Kündigung. Hiermit war sie nicht einverstanden. Sie berief sich auf ihren Arbeitsvertrag. Dieser sehe eine Tätigkeit in der Inneren Abteilung vor, sodass sie von dem Personalabbau gar nicht betroffen sei. Zudem würden weiterhin Neurologen in den verbliebenen Abteilungen beschäftigt, sodass der Beschäftigungsbedarf nicht weggefallen sei. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass ein zutreffender Interessenausgleich mit Namensliste vorliege.
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