Rechtliche Fragen und Urteile

Nachgewiesener Arbeitszeitbetrug: Auszubildender muss Kosten für Detektiveinsatz tragen

Die Beauftragung einer Detektei ist grundsätzlich als eher heikel einzustufen. Beim Verdacht, dass ein Arbeitnehmer oder Auszubildender in erheblichem Umfang bei der Arbeitszeit manipuliert, kann ein solcher Einsatz berechtigt sein. Darüber hinaus muss die Person, der Unregelmäßigkeiten nachgewiesen werden, auch für die Kosten des Detektiveinsatzes aufkommen.

Martin Glania

02.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Eine Detektei sollte grundsätzlich erst beauftragt werden, wenn andere Mittel nicht zum gewünschten Erfolg führen. Nehmen Sie an, dass Ihr Azubi krankgeschrieben ist, ohne wirklich erkrankt zu sein, sollten Sie zunächst mit Krankenrückkehrgesprächen und der Beauftragung des Medizinischen Dienstes agieren. So kommen Sie der Angelegenheit meistens auf den Grund.

Detektiveinsatz als letzter Ausweg

Besteht der Verdacht weiterhin, kann auch eine Detektei beauftragt werden. Das ist allerdings mit erheblichem organisatorischem und finanziellem Aufwand verbunden. Die Kosten können unter Umständen auf den Arbeitnehmer oder Auszubildenden abgewälzt werden, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bestätigt hat (Urteil vom 11.02.2025, Az. 7 Sa 635/23).

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: