Arbeitsrecht

Nachfristsetzung für Wahlvorschläge nur im Ausnahmefall

Kleiner Fehler, große Wirkung. Formvorschriften sind dafür da, dass sie eingehalten werden. Das gilt nicht zuletzt bei dem Instrument, mit dem demokratische Entscheidungen in einem Betrieb überhaupt ermöglicht werden. Die Durchführung einer Betriebsratswahl kann deshalb kompliziert werden. Schließlich sind auf der Seite des Wahlvorstands, der die Betriebsratswahl durchführt, selten Profis am Werk. Selbst gut Gemeintes kann da schnell nach hinten losgehen.
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Burkhard Boemke

03.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Zwei Arbeitgeber führten einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem eine Betriebsratswahl anstand. Der Wahlvorstand gab am 08.12.2022 das Wahlausschreiben bekannt. Danach seien bei 367 Mitarbeitern 9 Betriebsratsmitglieder zu wählen. Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ging aber nur ein einzelner Wahlvorschlag beim Wahlvorstand ein, auf dem 6 Bewerber standen.

Auch in einer eingeräumten Nachfrist gingen keine weiteren Vorschläge ein. Bei der Wahl erhielten alle Bewerber Stimmen und waren damit in den Betriebsrat gewählt. Damit waren die Arbeitgeber nicht einverstanden und fochten die Wahl an. Diese sei unter Verstoß gegen das Wahlverfahren durchgeführt worden. Insbesondere sei die Nachfrist mit einer Woche zu kurz gewesen.

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