Rechtliche Fragen und Urteile

Nach wie vor keine gute Lösung: die Kündigung per Einwurf-Einschreiben

Die Kündigung am letzten Tag einer Frist oder der Probezeit ist immer ein Risiko. Schließlich könnte etwas schiefgehen oder der Azubi bestreitet, die Kündigung erhalten zu haben. Grundsätzlich ist daher ein Einwurf-Einschreiben nicht immer optimal, besser ist die Inanspruchnahme eines Boten.

Martin Glania

24.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zwar zugunsten des Arbeitgebers entschieden und die mögliche Zustellung einer Kündigung bestätigt (Urteil vom 10.06.2024, Az. AZR 213/23). Gleichwohl ist das Instrument des Einwurf-Einschreibens nach wie vor mit Risiken behaftet.

Gilt der Einwurf am richtigen Tag immer als pünktlich?

Grundsätzlich muss die Kündigung am letzten Tag einer Frist (z. B. 14-tägige Frist nach Kenntnisnahme eines wichtigen Grundes bei einer fristlosen Kündigung) oder am letzten Tag der Probezeit beim Arbeitnehmer oder Auszubildenden sein. Dabei gilt allerdings: Der Einwurf des Kündigungsschreibens muss zu den üblichen Postzustellzeiten erfolgen.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Das Berufsausbilder-Magazin‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

  • praxisnahen und sofort einsetzbaren Lösungen für Ihren Arbeitsalltag, inklusive bearbeitbarer Arbeitshilfen, Muster und Vorlagen zum Download
  • 100 % Rechtssicherheit durch detaillierte Beleuchtung aller rechtlichen Stolperfallen und aktuellen Rechtsproblematiken
  • aktuellen Themen und Best Practices erfolgreicher Ausbildungsbetriebe