Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zwar zugunsten des Arbeitgebers entschieden und die mögliche Zustellung einer Kündigung bestätigt (Urteil vom 10.06.2024, Az. AZR 213/23). Gleichwohl ist das Instrument des Einwurf-Einschreibens nach wie vor mit Risiken behaftet.
Gilt der Einwurf am richtigen Tag immer als pünktlich?
Grundsätzlich muss die Kündigung am letzten Tag einer Frist (z. B. 14-tägige Frist nach Kenntnisnahme eines wichtigen Grundes bei einer fristlosen Kündigung) oder am letzten Tag der Probezeit beim Arbeitnehmer oder Auszubildenden sein. Dabei gilt allerdings: Der Einwurf des Kündigungsschreibens muss zu den üblichen Postzustellzeiten erfolgen.
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