Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war in einer Pökelei als Abteilungsleiter eingesetzt. Ab Mitte Oktober 2022 bis Anfang Dezember 2022 war der Arbeitnehmer nahezu durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis am 09.12.2022 fristgemäß zum 15.01.2023. Das Kündigungsschreiben übergab er dem Betriebsleiter am Montag, dem 12.12.2022. Am Dienstag, 13.12.2022, suchte der Arbeitnehmer einen Arzt auf, der ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 06.01.2023 bescheinigte und Medikamente verschrieb. Zudem stellte er eine Überweisung an einen Psychiater aus und erbat eine fachärztliche Mitbehandlung.
Der Arbeitnehmer beschaffte sich jedoch weder die verschriebenen Medikamente noch suchte er einen Facharzt auf. Am Montag, dem 02.01.2023, begab er sich erneut zum Arzt, der eine Folgebescheinigung für weitere 2 Wochen bis zum 16.01.2023 ausstellte. Am Montag, 16.01.2023, trat der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung im Lebensmitteleinzelhandel an. Der ehemalige Arbeitgeber leistete keine Lohnfortzahlung für die Krankheitszeiten. Er sah den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit als erschüttert an.
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