Arbeitsunfähigkeit

Nach Kündigung kommt Attest – kein Fortzahlungsanspruch

Und wieder einmal versuchte ein Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis ohne großen Aufwand von zu Hause aus ausklingen zu lassen. Um den Schein zu wahren, reichte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ein paar Tage nach der Eigenkündigung ein. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) half ihm das nicht.
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Burkhard Boemke

10.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit Januar 2020 als Dozent in der Erwachsenenbildung beschäftigt. Seine Arbeitsaufgabe bestand insbesondere darin, Fachkräfte für Lagerlogistik und Fachlageristen auszubilden. Am Freitag, dem 29.04.2022, übergab der Arbeitnehmer nach Dienstschluss dem Geschäftsführer die schriftliche Kündigung zum 31.05.2022.

Am Montag, dem 02.05.2022, erschien der Arbeitnehmern nicht zur Arbeit. Seine Hausärztin bescheinigte ihm zunächst die Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.05.2022. Am 13.05.2022 stellte sie ihm eine Folgebescheinigung bis zum 31.05.2022 aus. Am 01.06.2022 nahm der Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit auf und war nicht mehr „arbeitsunfähig“.

Der ehemalige Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht. Die Vorstellung, nach der Kündigung zur Arbeit zu gehen, habe bei ihm Ängste und Depressionen ausgelöst, weshalb er am Wochenende an Schlafstörungen, Übelkeit, Bauchschmerzen, Durchfall, Kurzatmigkeit und Luftnot gelitten habe. Die Hausärztin habe eine somatoforme Störung und ein Erschöpfungssyndrom diagnostiziert und ihm Ruhe, Spaziergänge, Sport und längere Fahrradfahrten empfohlen. Zudem habe er während der Arbeitsunfähigkeit Physiotherapie erhalten und Entspannungsübungen erlernt.

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