Abschluss

Nach der Betriebsprüfung: So erhalten Sie das Ergebnis – und das sind Ihre Pflichten

Die Prüfung ist vorbei und es war nichts zu beanstanden? Das ist leider selten der Fall. Meist findet ein Betriebsprüfer irgendeine Unregelmäßigkeit. In jedem Fall haben Sie auch jetzt noch einige Möglichkeiten, aus dem Ergebnis das Beste für Ihr Unternehmen zu machen. Die Prüfmitteilung markiert den Abschluss der Betriebsprüfung und ist mit Pflichten für Sie verbunden. Lesen Sie hier, wie Sie jetzt am besten vorgehen.

Britta Schwalm

17.03.2025 · 3 Min Lesezeit

Nach dem Abschluss der Prüfung kommt der Prüfer in der Regel auf Sie zu, um ein Abschlussgespräch zu führen. Tut er das nicht, sollten Sie auf ein Gespräch bestehen. Hier werden die festgestellten Fehler angesprochen. Sie haben die Möglichkeit, nochmals auf sie einzugehen. Unter Umständen basiert deren Feststellung auf Unklarheiten oder Missverständnissen, die Sie geraderücken können. Das ist für Sie bedeutend einfacher, als auf die Prüfmitteilung zu reagieren.

Kontrollieren Sie die schriftliche Mitteilung

Gab es etwas zu beanstanden, werden Ihnen Umfang und Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Dies soll spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Prüfung geschehen (§ 7 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)). Hat der Rentenversicherungsträger für die Künstlersozialkasse geprüft, muss er Prüfbericht und Prüfbescheid außerdem an diese senden. Auch die Unfallversicherungsträger erhalten die Ergebnisse, soweit diese für sie relevant sind. In der Prüfmitteilung enthalten sein sollte der Prüfzeitraum, die festgestellten Beanstandungen sowie deren Erläuterungen. Sie sind verpflichtet, die Mitteilung bis zur nächsten Prüfung durch denselben Sozialversicherungsträger aufzubewahren. Legen Sie das Schreiben auch vor, wenn Sie durch andere Institutionen, beispielsweise die Finanzverwaltung, geprüft werden. Möglicherweise führt dies zu einer Zeitersparnis bei der Prüfung.

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