Nach Änderungskündigung: Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung auf alter Stelle
Unter bestimmten Umständen können gekündigte Arbeitnehmer von Ihnen verlangen, während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens weiterhin beschäftigt zu werden, bevor rechtskräftig über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden ist. Im nachfolgenden
Fall kam das jedoch nicht in Betracht.
Eine Mitarbeiterin, die am Empfang in der Position „Campus Service Manager“ tätig war, sollte auf eine neue Stelle wechseln. Die Tätigkeit am Empfang wurde an einen externen Dienstleister vergeben und der Arbeitgeber bot der Managerin eine Stelle als Produktionsmitarbeiterin an. Da sie nicht annahm, sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus.
Das Änderungsangebot nahm die Mitarbeiterin unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an und klagte gegen die Änderungskündigung. Nachdem sie in erster Instanz recht bekommen hatte, sprach der Arbeitgeber eine erneute Änderungskündigung aus, welche die Arbeitnehmerin wieder unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annahm.
Parallel verlangte sie die vorläufige Weiterbeschäftigung auf ihrer alten Stelle. Da sich der Arbeitgeber weigerte, sie auf der alten Stelle weiter einzusetzen, wollte sie die Weiterbeschäftigung gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.
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