Eine Flugbegleiterin wurde in den Sommermonaten mit der vollen Arbeitszeit (100 %) und in den Wintermonaten mit einem Jahresarbeitszeitquotienten von 66 % eingesetzt. Als sie schwanger wurde, berechnete ihre Arbeitgeberin den Mutterschutzlohn nach einem Referenzzeitraum von 3 Monaten (die zum Teil im Winter lagen). Das war nach Ansicht der Mitarbeiterin zu wenig. Sie verlangte die Anwendung einer Berechnungsgrundlage von 12 Monaten. Das Gericht gab jedoch der Arbeitgeberin recht: Der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§§ 18, 20 MuSchG) sieht ausnahmslos einen dreimonatigen Referenzzeitraum vor. Dieser sei, so das Gericht, auch bei schwankender Vergütungshöhe maßgeblich. Ein 12-Monats-Zeitraum könne nur ausnahmsweise zugrunde gelegt werden, und zwar bei „saisonal stark schwankender variabler Vergütung“. Die sah das Gericht hier aber nicht.
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