Die letzten 6 Wochen vor dem ärztlich attestierten Entbindungstermin sind Schwangere von der Arbeitspflicht befreit. Ihrer Mitarbeiterin ist es aber gestattet, weiterzuarbeiten, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Auf eine einmal getroffene Entscheidung können Sie sich allerdings nicht verlassen.
Die freiwillige Bereitschaft zur Weiterarbeit ist nämlich nicht bindend, sondern kann von der Schwangeren jederzeit widerrufen werden!
