Sonderausgabe

Mutterschutzfristen: In diesen Zeiten keine Arbeitspflicht

Schwangerschaft bedeutet nicht, dass Sie die Mitarbeiterin nun bis zur Entbindung gar nicht mehr einsetzen können. Auch schwangere Arbeitnehmerinnen sind nämlich grundsätzlich verpflichtet, weiterhin ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Etwas anderes gilt jedoch während der gesetzlichen Schutzfristen für bestimmte Zeiten vor und nach der Geburt.

Burkhard Boemke

23.02.2026 · 1 Min Lesezeit

Die letzten 6 Wochen vor dem ärztlich attestierten Entbindungstermin sind Schwangere von der Arbeitspflicht befreit. Ihrer Mitarbeiterin ist es aber gestattet, weiterzuarbeiten, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Auf eine einmal getroffene Entscheidung können Sie sich allerdings nicht verlassen.

Die freiwillige Bereitschaft zur Weiterarbeit ist nämlich nicht bindend, sondern kann von der Schwangeren jederzeit widerrufen werden!

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