Sie können keine Nacharbeit verlangen, …
Wenn Ihre Mitarbeiterin an einem Tag, für den sie zum Dienst eingeteilt ist, arbeitsunfähig wird, bekommt sie für diesen Tag nach den üblichen Regeln Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das gilt auch, wenn sie an diesem Tag nur ausnahmsweise arbeiten sollte und Sie ihr deshalb an einem anderen Tag – egal, ob vorher oder nachher – frei gegeben haben. Demnach muss Ihre Mitarbeiterin den freien Montag nicht nacharbeiten.
… aber es gibt auch keinen Ersatztag, wenn die Mitarbeiterin am Ausgleichstag krank ist
Umgekehrt muss aber auch die Mitarbeiterin die Diensteinteilung hinnehmen, wenn sie an ihrem freien Ausgleichstag krank wird. Sie brauchen ihr dann nach der gefestigten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte keinen anderen freien Ausgleichstag zu gewähren. Denn es liegt im Risiko Ihrer Mitarbeiter, ob sie ihre arbeitsfreien Tage für ihre Freizeit verwenden können.
Dass nachgewiesene Krankheitstage während des Urlaubs nicht auf den Urlaub angerechnet werden, ist eine im Bundesurlaubsgesetz ausdrücklich geregelte Ausnahme. Eine entsprechende Regelung für andere freie Tage gibt es nicht. Wäre Ihre Mitarbeiterin also am Montag krank gewesen, hätte sie trotzdem am Samstag arbeiten müssen, ohne einen anderen freien Tag zu bekommen.
