Arbeitsvertrag

Musiklehrer mit freier Zeiteinteilung ist kein Arbeitnehmer

Nach § 611a BGB ist Arbeitnehmer, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände. Die Frage der Weisungsgebundenheit lässt sich daher nicht immer eindeutig beantworten, insbesondere wenn Tatsachen dafür und dagegen vorliegen. Das galt auch im vorliegenden Fall eines Musiklehrers als Honorarkraft.
Business people shaking hands , finishing up a meeting to sign a new contract

Burkhard Boemke

07.09.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Musiklehrer war bei einer Musikschule beschäftigt, bei der sowohl angestellte Lehrkräfte als auch Honorarkräfte tätig waren. Der Musiklehrer schloss jährlich befristete Honorarverträge für das Instrument Schlagzeug ab. Dabei waren 21 Unterrichtsstunden im Monat zu je 45 Minuten vorgesehen. Zudem war der Musiklehrer in Vollzeit bei einem Orchester tätig. Die Musikschule kündigte das Vertragsverhältnis zum Ende Mai 2025.

Hierauf erhob der Musiklehrer Kündigungsschutzklage. Es liege ein Arbeitsverhältnis vor und die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Honorarkräfte und angestellte Lehrkräfte würden in gleicher Weise eingesetzt und behandelt. Die Musikschule war der Auffassung, es habe sich um ein freies Dienstverhältnis gehandelt, sodass es auf den Kündigungsgrund nicht ankomme.

§  Das Urteil:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Mannheim folgte der Auffassung der Musikschule. Nach den vertraglichen Abreden und der tatsächlichen Durchführung habe kein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Ausschlaggebend war insbesondere, dass der Musiklehrer hinsichtlich Zeit und Ort seiner Unterrichtstätigkeit keinen maßgeblichen Weisungen der Musikschule unterlag. Er konnte die Unterrichtstermine in Abstimmung mit den Schülern so festlegen, dass sie mit seiner Vollzeittätigkeit als Orchestermusiker vereinbar waren. Zudem war keine Entgeltfortzahlung vereinbart.

Für ein Arbeitsverhältnis spräche nur die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. In der Gesamtschau war von einem freien Dienstverhältnis auszugehen, das die Musikschule unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Kündigungsgrund beenden konnte (ArbG Mannheim, Urteil vom 02.06.2026, Az.: 1 Ca 131/25).

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