Nein, der Urlaub gilt als genommen
Die Pflicht, einmal gewährten Urlaub erneut zu erteilen, besteht ausdrücklich nur für die Tage, an denen ein Mitarbeiter selbst während des Urlaubs erkrankt und dies durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweist (§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Andere in der Privatsphäre des Mitarbeiters liegende unvorhersehbare Ereignisse, die den Mitarbeiter daran hindern, seinen Urlaub wie geplant zu verbringen, gehen nicht zu Ihren Lasten als Arbeitgeber.
So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Mitarbeiters entschieden, der seinen Urlaub zum großen Teil in Coronaquarantäne verbringen musste, ohne selbst krank zu sein (BAG, 28.5.2024, 9 AZR 76/22).
So hat aber auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall einer Mitarbeiterin entschieden, die wegen der Erkrankung ihres Kindes erneut Urlaub nehmen wollte (LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2010, 11 Sa 1475/10): Die Pflicht zur Freistellung von der Arbeit wegen Erkrankung eines Kindes in § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V sei wiederholt geändert worden, ohne den Text des § 9 BurlG zu verändern. Eine Ausweitung der Pflicht zur Nachgewährung von Urlaub auf den Fall der Erkrankung eines Kindes sei vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollt.
Das bedeutet für Sie: Sie dürfen die zwei Wochen Urlaub als genommen verbuchen und sollten Ihre Mitarbeiterin über die Rechtsprechung informieren.