Es kommt darauf an, gegen wen das Bußgeld verhängt wird
Wird ein Bußgeld gegen einen Ihrer Mitarbeiter verhängt, muss er es auch bezahlen. Ihr Mitarbeiter kann dann keine Erstattung von Ihnen verlangen. Das gilt sogar dann, wenn Sie den Mitarbeiter angehalten haben, Verkehrsregeln zu missachten oder wenn Sie die Bußgelder in der Vergangenheit übernommen haben. Wenn Sie die Zahlung jedoch übernehmen bzw. ihm das Bußgeld erstatten, ist die Zahlung in jedem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Wird ein Bußgeld hingegen gegen Sie als Arbeitgeber und Fahrzeughalter verhängt, führt die Bezahlung durch Sie zunächst nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Mitarbeiter. Dieser kann aber dadurch entstehen, dass Sie dem Mitarbeiter gegenüber auf Ihre Regressansprüche verzichten und der Mitarbeiter dem Verzicht zustimmt.
Sie haben jedoch keinen Regressanspruch gegen Ihren Mitarbeiter, wenn Sie die Verkehrsverstöße mit verschuldet haben, beispielsweise durch zu enge Zeitvorgaben oder durch die Anweisung, Parkverbote zu missachten. In diesem Fall ist und bleibt die Zahlung für Ihren Mitarbeiter steuerfrei (Finanzgericht (FG) Düsseldorf, 12.11.2021, 1 K 2470/14 L).
