Rechtliche Fragen und Urteile

Müssen Sie schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen?

Bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen um einen Ausbildungsplatz sollten Sie besondere Sorgfalt walten lassen. Schließlich gelten die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Ob Sie beispielsweise erkennbar schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen müssen, hängt davon ab, in was für einem Ausbildungsbetrieb Sie tätig sind.

Martin Glania

24.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Öffentliche Ausbildungsbetriebe, also solche, die einen Ausbildungsplatz im öffentlichen Dienst anbieten, sollten schwerbehinderte Bewerber unbedingt zum Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch für angehende Auszubildende. Das geht aus einem aktuellen Gerichtsurteil hervor.

 

Das war passiert: Ein Bewerber mit Schwerbehinderung bemühte sich um einen Arbeitsplatz bei einem öffentlichen Arbeitgeber. Er erhielt anschließend per E-Mail die Information, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Daher wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Bewerber fühlte sich aufgrund dieser Entscheidung nach dem AGG diskriminiert und verlangte die Zahlung von drei Monatsgehältern als Entschädigung.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: