Für alle Leistungen, die Mitarbeiter Ihres Unternehmens erhalten, müssen Sie die Lohnsteuer- und die Beitragspflicht korrekt beurteilen. Dabei können Sie von folgenden Grundsätzen ausgehen:
- Das Sozialversicherungsrecht folgt dem Steuerrecht. Ist eine Leistung lohnsteuerpflichtig, ist sie auch sozialversicherungspflichtig.
- Umgekehrt gilt: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind alle einmaligen Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei.
Einige lohnsteuerpflichtige Zugaben können Sie pauschal versteuern und damit ebenfalls Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erreichen. Auch diese Leistungen stellen also relativ günstige Entgeltaufbesserungen dar.
Übersicht: Die wichtigsten lohnsteuer- und beitragsfreien Entgeltbestandteile 2026 von A bis Z


Wenn Sie wissen, welche steuerfreien Extras Ihre Mitarbeiter wirklich motivieren, stellt sich die nächste Frage: Wie hoch dürfen Sie dabei gehen?
Unser Spezialreport „Sachbezugswerte – das Rund-um-Sorglos-Paket“ liefert Ihnen einen Überblick über die Entgeltabrechnung – So nutzen Sie jeden Spielraum rechtssicher aus.