Arbeitsrecht

Mitglieder haben eigenen Anspruch auf personalisierte E-Mail-Adressen

Ein Betriebsrat ist teuer. Die Kosten für die Durchführung der Betriebsratswahl sind dabei regelmäßig erst der Anfang. Sowohl der Betriebsrat als Gremium als auch die einzelnen Mitglieder selbst haben darüber hinaus Ansprüche auf eine Ausstattung mit Sachmitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
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Burkhard Boemke

28.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber betrieb mehrere Hundert Supermärkte in Deutschland. Dem Betriebsrat im Unternehmen stand u. a. eine E-Mail-Adresse unter der vom Arbeitgeber betriebenen Domain „n.-online.de“ zur Verfügung. Personalisierte E-Mail-Adressen wurden den Mitgliedern dagegen nicht zur Nutzung bereitgestellt. Andere Mitarbeiter, zum Teil auch freigestellte Betriebsratsmitglieder, hatten hingegen solche Adressen.

Diese waren zum Teil derart konfiguriert, dass mit ihnen E-Mails auch an E-Mail-Adressen außerhalb der Domain „n.-online.de“ geschrieben und von solchen Adressen E-Mails empfangen werden konnten. Andere E-Mail-Adressen ließen lediglich eine Kommunikation mit Adressen derselben Domain zu.

Die Mitglieder des Betriebsrats forderten vom Arbeitgeber, ihnen E-Mail-Adressen einzurichten, die es ermöglichen, E-Mails schreiben und von solchen Adressen E-Mails empfangen zu können, die nicht der Domain „n.-online.de“ zugehörig sind. Dies sei notwendig, um im Rahmen ihrer Tätigkeit angemessen mit den Arbeitnehmern kommunizieren zu können. Nennenswerte Kosten verursache dies nicht.

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