Arbeitsrecht

Mitglied hat keinen automatischen Anspruch auf Entfristung

Betriebsratsmitglieder dürfen durch die Ausübung ihres Mandats weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Dies gilt auch im Falle einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Burkhard Boemke

25.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit Anfang des Jahres 2021 bei einem Logistikunternehmen nach einmaliger Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 14.02.2023 befristet beschäftigt. Im Sommer 2022 wurde der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt.

Von 19 Arbeitnehmern, die einen am 14.02.2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der im Betriebsrat tätige Arbeitnehmer erhielt dieses Angebot jedoch nicht.

Der Arbeitnehmer sah sich benachteiligt und klagte auf Entfristung. Seiner Auffassung nach beruhe die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Der Arbeitgeber verstoße damit gegen das sogenannte Benachteiligungsverbot von Betriebsratsmitgliedern.

Zwar habe der Arbeitgeber mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als er nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Der Arbeitgeber erwiderte, dass er mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Arbeitnehmers nicht so zufrieden gewesen sei, dass er das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit habe bei dieser Entscheidung keine Rolle gespielt.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: