Neuregelungen

Mitarbeiterin erleidet Fehlgeburt: Beachten Sie diese neuen Schutzfristen

Schwangere Mitarbeiterinnen und Beschäftigte, die gerade Mutter geworden sind, stehen unter besonderem gesetzlichem Schutz. Bei einer Fehlgeburt greift der Mutterschutz bisher nur, wenn sie ab der 24. Schwangerschaftswoche, also relativ spät, erfolgt. Das soll sich ab Juni 2025 ändern. Lesen Sie hier, wie Sie diese wichtige Frist nach neuen Regeln korrekt ermitteln.

Britta Schwalm

31.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Mutterschutz einer werdenden oder stillenden Mutter führt im Arbeitsumfeld zu Beschäftigungsverboten und besonderen Sicherheitsvorkehrungen seitens des Arbeitgebers. Zudem ist das Arbeitgeberunternehmen zu bestimmten Leistungen verpflichtet, beispielsweise Entgeltfortzahlung und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Bundestag hat in einer der letzten Sitzungen vor der Bundestagswahl einen Mutterschutz auch nach Fehlgeburten einstimmig verabschiedet. Die Neuregelung im Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll am 1.6.2025 in Kraft treten – eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht nötig.

Vorgesehen sind die folgenden gestaffelten Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche:

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!