Ein Unternehmen unterhielt für seine Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm. Dabei konnten die Beschäftigten einen Teil ihres Entgelts in Vorzugsaktien investieren und erhielten hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien, die nach dreijähriger Sperrfrist unverfallbar wurden. Die Arbeitgeberin behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als lohnsteuerfrei. Vom Teilnehmerkreis ausgeschlossen waren Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das Finanzamt die Lohnsteuerbefreiung. Die Begründung: Die Mitarbeiterbeteiligung habe nicht allen Arbeitnehmern des Unternehmens offengestanden. Das Unternehmen klagte, scheiterte damit aber vor dem FG. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen und ist unter dem Az. VI R 12/26 anhängig.
Aktuelle Entscheidungen
Mitarbeiterbeteiligung: Wie Ihr Unternehmen Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit sicherstellt
Vermögensbeteiligungen für Mitarbeiter an Unternehmen sind nach § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) in bestimmten Grenzen lohnsteuer- und beitragsfrei. Das gilt allerdings nur, wenn davon alle Mitarbeiter ohne Ausnahme profitieren (Finanzgericht (FG) Düsseldorf vom 23.7.2026 - 8 K 12/22 H(L)).
