Meinungsfreiheit

Mitarbeiter zieht im Internet über Arbeitgeber her: Abmahnung gerechtfertigt!

In Deutschland gilt die Meinungsfreiheit: Das heißt, jeder Mensch kann seine freie Meinung überall äußern, ohne dass er etwas zu befürchten haben darf. Das gilt selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nichts an, wenn ein Mitarbeiter im Internet seine Meinung über irgendein Thema äußert. Anders sieht es jedoch aus, wenn ohne jegliche Anhaltspunkte über den Arbeitgeber hergezogen wird, sodass dieser vollkommen ungerechtfertigt in ein schlechtes Licht gerückt wird.
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Burkhard Boemke

29.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Mitarbeiter einer universitären Einrichtung war als Personalratsmitglied von seiner Tätigkeit freigestellt. Zugleich war er auch Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe. Der Vorstand der Betriebsgruppe hatte Ende Januar 2024 auf der eigenen Website einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag u. a. gegen die AfD veröffentlicht.

In diesem Aufruf hieß es aber auch über die arbeitgebende Universität, sie halte Tarifverträge nicht ein und gliedere Tätigkeiten unterer Lohngruppen mit einem hohen Anteil migrantischer Beschäftigter aus. Zudem bekämpfe sie Mitbestimmung und demokratische Prozesse, und auch die gewerkschaftliche Organisierung sei ihr ein Dorn im Auge. Damit fördere die Universität den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD.

Der Arbeitgeber erteilte dem Mitarbeiter daraufhin Anfang März 2024 eine Abmahnung. Zur Begründung führte er aus, in den zitierten Passagen liege eine ehrverletzende Kritik, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle.

Der Mitarbeiter klagte vor Gericht auf Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte.

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