Lesefrage

„Mitarbeiter wünscht Bildungsurlaub: Was müssen wir beachten?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Britta Schwalm

10.06.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Unser Unternehmen sitzt in Baden-Württemberg. Ein Mitarbeiter kam nun mit einem Antrag auf Bildungsurlaub zu uns. Wir wissen zwar, dass es das gibt, hatten so einen Fall aber noch nie. Was gilt nun? Kann der Beschäftigte den Urlaub jederzeit beanspruchen und müssen wir das Entgelt in voller Höhe weiterzahlen, möglicherweise sogar noch die Kosten für die Weitbildungsmaßnahme übernehmen?

ANTWORT

In Baden-Württemberg können Mitarbeiter bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr Bildungsurlaub beanspruchen.



ACHTUNG

Die Bildungsurlaubsgesetze gehen in der Regel von einer 5-Tage-Arbeitswoche aus. Arbeiten Teilzeitkräfte an mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche, rechnen Sie den Anspruch entsprechend um.



In allen anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Ansprüche. Nur in Bayern und Sachsen existiert kein Anspruch auf Bildungsurlaub. Die Kosten für die Weiterbildung tragen die Beschäftigten selbst. In sämtlichen Bundesländern mit Bildungsurlaub haben die Beschäftigten für die Zeit der Freistellung jedoch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Diesen Anspruch berechnen Sie in den meisten Bundesländern wie die Entgeltfortzahlung nach den Regeln des Bundesurlaubsgesetzes. In einigen Bundesländern rechnen Sie dagegen nach den Vorgaben für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen. In Baden-Württemberg gilt: Während der Bildungszeit und im Fall der Erkrankung während der Bildungszeit wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt und entsprechend §§ 9, 11 und 12 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) berechnet.

Nicht geltend gemacht? Verfällt automatisch

Nimmt ein Mitarbeiter den Bildungsurlaub nicht in Anspruch, erlischt er mit Ablauf des Zeitraums, auf den er befristet ist. Einen Anspruch auf Abgeltung hat der Mitarbeiter auf keinen Fall – auch nicht bei Beendigung der Beschäftigung. Ihr Unternehmen ist außerdem nicht dazu verpflichtet, auf den Verfall des Bildungsurlaubs hinzuweisen. Sie dürfen den Bildungsurlaub nicht auf den Erholungsurlaub oder auf sonstige Freistellungen, auf die der Mitarbeiter einen Anspruch hat, anrechnen.

Wann Ihr Unternehmen ablehnen darf

Teilweise enthalten die Regelungen der Bundesländer zum Bildungsurlaub eine Reihe von Gründen, nach denen der Arbeitgeber den konkreten Wunsch eines Mitarbeiters nach Bildungsurlaub ablehnen oder verweigern darf. Das können beispielsweise folgende Klauseln sein:

  • Kleinbetriebsregelung (beispielsweise in Nordrhein-Westfalen)

  • Quotenregelung (z. B. in Brandenburg, Hessen)
  • Ablehnung aus wichtigem Grund (fristgerechte Erledigung wichtiger Projekte, Saisongeschäft)
  • entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus bestimmten Gründen Vorrang haben


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