In allen anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Ansprüche. Nur in Bayern und Sachsen existiert kein Anspruch auf Bildungsurlaub. Die Kosten für die Weiterbildung tragen die Beschäftigten selbst. In sämtlichen Bundesländern mit Bildungsurlaub haben die Beschäftigten für die Zeit der Freistellung jedoch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Diesen Anspruch berechnen Sie in den meisten Bundesländern wie die Entgeltfortzahlung nach den Regeln des Bundesurlaubsgesetzes. In einigen Bundesländern rechnen Sie dagegen nach den Vorgaben für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen. In Baden-Württemberg gilt: Während der Bildungszeit und im Fall der Erkrankung während der Bildungszeit wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt und entsprechend §§ 9, 11 und 12 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) berechnet.
Nicht geltend gemacht? Verfällt automatisch
Nimmt ein Mitarbeiter den Bildungsurlaub nicht in Anspruch, erlischt er mit Ablauf des Zeitraums, auf den er befristet ist. Einen Anspruch auf Abgeltung hat der Mitarbeiter auf keinen Fall – auch nicht bei Beendigung der Beschäftigung. Ihr Unternehmen ist außerdem nicht dazu verpflichtet, auf den Verfall des Bildungsurlaubs hinzuweisen. Sie dürfen den Bildungsurlaub nicht auf den Erholungsurlaub oder auf sonstige Freistellungen, auf die der Mitarbeiter einen Anspruch hat, anrechnen.
Wann Ihr Unternehmen ablehnen darf
Teilweise enthalten die Regelungen der Bundesländer zum Bildungsurlaub eine Reihe von Gründen, nach denen der Arbeitgeber den konkreten Wunsch eines Mitarbeiters nach Bildungsurlaub ablehnen oder verweigern darf. Das können beispielsweise folgende Klauseln sein:
- Kleinbetriebsregelung (beispielsweise in Nordrhein-Westfalen)