Urlaub

Mitarbeiter verlängert eigenmächtig seinen Urlaub: Fristlose Kündigung wirksam!

Manch ein Arbeitnehmer denkt, dass er – wenn der Arbeitgeber seinen Wünschen nicht nachkommt – einfach selbst den Arbeitgeber spielen kann. Im nachfolgenden Fall nahm ein Mitarbeiter, nachdem ihm mehrfach die Urlaubsverlängerung verwehrt worden war, kurzerhand einfach selbst Urlaub. Mit fatalen Folgen, wie Sie sehen.
Deck chairs on a laptop - office background. 3d illustration

Burkhard Boemke

14.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2013 als Aufzugsbauer beschäftigt. Am 05.12.2023 beantragte der Arbeitnehmer im Rahmen der jährlichen Urlaubsplanung für das Kalenderjahr 2024 u. a. Urlaub für den Zeitraum 01.07.2024 bis zum 19.07.2024 (15 Arbeitstage), den der Arbeitgeber genehmigte. Etwa einen Monat später buchte der Arbeitnehmer Flugtickets für den Zeitraum vom 27.06.2024 bis zum 23.07.2024. Die Reise sollte also 2 Werktage früher beginnen und 2 Werktage später enden.

Am 27.03.2024 stellte der Arbeitnehmer einen Antrag auf Genehmigung von Gleitzeittagen für den Zeitraum vom 27.06.2024 bis zum 28.06.2024 (zwei Arbeitstage) sowie vom 22.07.2024 bis zum 24.07.2024 (drei Arbeitstage). Das lehnte der Arbeitgeber jedoch ab.

Ein erneuter, dieses Mal mündlicher, Antrag bei seinem Vorgesetzten am 03.06.2024 wurde von diesem ebenfalls abgelehnt. Zudem wies er den Arbeitnehmer darauf hin, dass eine mögliche eigenmächtige Urlaubsverlängerung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen könne.

Der Arbeitnehmer ließ nicht locker und beantragte bei einem anderen Vorgesetzten nun unbezahlten Urlaub für die relevanten Tage, weil er die Flüge nicht stornieren könne. Auf diese E-Mail reagierte der Vorgesetzte nicht.

Der Arbeitnehmer trat die Flüge wie gebucht an und erschien am 27. und am 28.06.2024 nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Für ihn kam dabei erschwerend hinzu, dass er im Jahr 2021 bereits einen Rechtsstreit gegen den Arbeitnehmer zur Lohnfortzahlung geführt hatte, weil dieser im Zeitraum eines beantragten, aber nicht genehmigten Urlaubs erkrankt war und kein Rückflugticket für den Zeitpunkt am Ende des genehmigten Urlaubs vorlegen konnte.

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