Mitarbeiter plant Betriebsrat: Kündigung in Probezeit!
Im kommenden Jahr 2026 stehen wieder die regulären Betriebsratswahlen vor der Tür. In Unternehmen ohne Betriebsrat kann ein solcher unter den Voraussetzungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) jedoch jederzeit gewählt werden. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat hier insoweit vorgesorgt, als es der Kündigung von Arbeitnehmern, die sich mit Blick auf einen Betriebsrat engagieren, einen Riegel vorgeschoben hat.
Ein Arbeitnehmer wurde seit dem 07.03.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Bereits 6 Tage später, am 13.03.2024, ließ er bei einem Notar eine „Erklärung gem. § 15 Abs. 3b KSchG“ darüber, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb des Arbeitgebers beabsichtigt, beglaubigen.
Am 20.03.2024 erkundigte sich der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats. Er teilte zudem mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, einen gründen und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen wolle.
Die „Quittung“ dafür bekam er postwendend: Mit Schreiben vom 21.03.2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht und berief sich dabei vor allem auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl i. S. d. § 15 Abs. 3b KSchG.
Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass dieser Sonderkündigungsschutz innerhalb der sogenannten Wartezeit von 6 Monaten noch keine Anwendung finden würde. Zudem sei die Probezeitkündigung ausgesprochen worden, weil der Arbeitnehmer nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei.
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